Wichtige Informationen für Sie
FAQ - ZUR UMSETZUNG der 2|3G-REGELUNG IM BILDUNGSUNTERNEHMEN AB 10.01.2022
Vorab:
Bundesweit wird ab Mittwoch, 24.11.2021, eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz eingeführt. Die Regelung, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich zu führen, zur Kontrolle verfügbar zu halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt zu haben, gilt für alle Arbeitsstätten und damit auch für Schulen, also für uns.
Die 3G-Nachweispflicht gilt für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal. Sie gilt nicht für Studierende, Schüler*innen, die am Unterricht oder an sonstigen regulären schulischen Veranstaltungen des Bildungsunternehmens teilnehmen. Für externe Personen (bspw. Eltern), die sich auf dem Schulgelände aufhalten, ist die 3G-Regel auf unserem Schulhof und im Gebäude aber eine dringende Empfehlung.
Der Bundesgesetzgeber hat die Schulen verpflichtet, die Nachweise der Beschäftigten über den Status geimpft, genesen oder getestet täglich zu kontrollieren. Die Direktion ist grundsätzlich als leitendes Organ unseres Vereins verantwortlich. Die Verpflichtungen der Nachweiskontrollen und des Zutritts zum Bildungsunternehmen sind auf die Ressorts delegiert. Es sind intern klare Zuständigkeiten zugewiesen. Bei den Kontrollen der Nachweise „geimpft“ und „genesen“ werden vereinfachte Kontrollprozesse angewandt.
Die Lehrkräfte mit Status 2G werden aktuell kontrolliert und dann von einer täglichen Kontrolle befreit; können sich aber 1 x pro Woche bei Bedarf testen. Der Impf- bzw. Genesenenstand wird in einer Liste dokumentiert; ebenso das Ablaufdatum. Dadurch kommen wir der Dokumentationspflicht nach.
BU-Personal, das weder einen Impf- noch einen Genesenennachweis erbringt, kann der 3G-Pflicht auch durch die tägliche Vorlage eines Testnachweises beim Zutritt zum Bildungsunternehmen nachkommen. Der Schnelltest hat eine Gültigkeit von 24 Stunden; ein PCR-Test max. 48 Stunden.
Ein Selbsttest im Bildungsunternehmen erfolgt nur unter Aufsicht. Eine Bescheinigung durch einen sog. „Bürgertest“ wird anerkannt. Demzufolge kann man sich nicht weiterhin zu Hause testen. Es dürfen auch nur die, von dem Bildungsunternehmen zur Verfügung gestellten, Tests vom Land Hessen verwendet werden.
Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000 € vor.
Wird die Vorlage eines 2G-Nachweises verweigert, darf das gesamte BU-Areal von der betreffenden Person nicht betreten werden. In diesem Fall erhält der I die Mitarbeiter*in keine Gehaltsvergütung.
Die Dokumentation des Impfstatus ist aus datenschutzrechtlichen Gründen sechs Monate nach Anlage der Dokumentation (d. h. nicht 6 Monate nach der letzten Impfung) und die des Genesenenstatus mit Ablauf des Beendigungszeitpunkts des Genesenenstatus zu löschen. Danach hat der Betreffende den Nachweis zur Erfüllung der 3G-Regel neu zu erbringen. Die Daten über die Dokumentation des täglichen Testnachweises sind nach spätestens sechs Monaten zu löschen.
Weitere Informationen zur 3G-Pflicht am Arbeitsplatz finden Sie unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html